Blaubeuren, 18.06.2020
1. Einleitung / Grundsätzliches
2. Meldepflicht
3. Persönliche Hygiene
4. Zugänge
5. Raumhygiene: Unterrichtsräume, Eingangs- und Wartebereiche, Flure und Gänge,
Verwaltungs- und sonstige Räume
6. Musikschulunterricht
7. Risikogruppen
8. Verwaltung
9. Reinigung
10. Hygiene im Sanitärbereich
11. Abfallentsorgung
12. Verantwortlichkeit und Unterweisung
13. Sonstiges
1. GRUNDSÄTZLICHES
Dieser Hygieneplan Corona-Pandemie ist durch die Leitung der Musikschule Blaubeuren – Laichingen - Schelklingen gemeinsam mit dem Träger der Musikschule, am 08.05.20 veröffentlicht worden. Ihm zu Grunde liegen die Hygienehinweise des Kultusministeriums für die Schulen vom 16.06.2020.
Der vorliegende Hygieneplan enthält die wichtigsten Eckpunkte nach dem Gesetz zur Verhütung und Bekämpfung von Infektionskrankheiten beim Menschen (Infektionsschutzgesetz - IfSG)
Die Musikschulleitung sowie sämtliche an der Musikschule tätigen Lehrkräfte und Verwaltungsmitarbeitende sowie die für die Musikschule auf freiberuflicher Basis tätigen Musikpädagogen und Musikpädagoginnen (Honorarkräfte) gehen bezüglich der Hygiene mit gutem Beispiel voran und sorgen zugleich dafür, dass die Musikschülerinnen und Musikschüler sowie ihre Begleitpersonen die Hygienehinweise ernst nehmen und umsetzen.
Über die Hygienemaßnahmen sind alle Mitarbeitenden, die Musikschülerinnen und Musikschüler, deren Erziehungsberechtigten und alle weiteren sich regelmäßig an der Musikschule arbeitenden oder sich aufhaltenden Personen jeweils auf geeignete Weise zu unterrichten. Die Vorgaben zum Infektionsschutz und zu den erforderlichen Hygienemaßnahmen in der Verordnung der Landesregierung über infektionsschützende Maßnahmen gegen die Ausbreitung des Virus SARS-Cov-2 (Corona-Verordnung - CoronaVO) vom 17. März 2020 in der jeweils geltenden Fassung und § 1 Absatz 2 der Corona-VO der Landesregierung in der jeweils gültigen Fassung sind zu beachten.
Der Hygieneplan Corona-Pandemie der Musikschule Blaubeuren – Laichingen - Schelklingen gilt bis zu seiner Aufhebung durch die Musikschulleitung. Etwaige ergänzende Bestimmungen zum Hygieneplan Corona-Pandemie im regulären Hygieneplan der Musikschule (soweit vorhanden) bleiben während der Geltungsdauer der Corona-Pandemie in Kraft.
2. MELDEPFLICHT
Sowohl der Verdacht einer Erkrankung als auch das Auftreten von COVID-19 Fällen sind der Musikschulleitung, dem Träger der Musikschule, der jeweils zuständigen Ortspolizeibehörde und dem Gesundheitsamt unverzüglich zu melden.
3. PERSÖNLICHE HYGIENE
Das Coronavirus ist von Mensch zu Mensch übertragbar. Der Hauptübertragungsweg ist die Tröpfcheninfektion. Dies erfolgt vor allem direkt über die Schleimhäute der Atemwege. Darüber hinaus ist besondere auch indirekt über Hände, die dann mit Mund- oder Nasenschleimhaut sowie die Augenbindehaut in Kontakt gebracht werden, eine Übertragung möglich.
Wichtige Hygienemaßnahmen
+ Bei Krankheitszeichen (z.B. Fieber, trockener Husten, Atemproblemen, Verlust
Geschmacks-/Geruchssinn, Halsschmerzen Gliederschmerzen) auf jeden Fall zu Hause
bleiben.
+ Mindestens 1,50 m Abstand halten. Davon ausgenommen sind solche Tätigkeiten, bei
denen eine engere körperliche Nähe nicht zu vermeiden ist; in diesen Fällen sind ge
eignete Schutzmaßnahmen wie das Tragen eines Mund-Nasen-Schutzes erforderlich.
+ Mit den Händen nicht das Gesicht, insbesondere nicht die Schleimhäute berühren,
d.h. nicht an Mund, Augen und Nase fassen.
+ Keine Berührungen, Umarmungen und kein Händeschütteln.
+ Gründliche Händehygiene (z. B. nach dem Naseputzen, Husten oder Niesen; nach
der Benutzung von öffentlichen Verkehrsmitteln; nach Kontakt mit Treppengeländern,
Türgriffen, Haltegriffen etc., vor und nach dem Essen; vor dem Aufsetzen und nach
dem Abnehmen einer Schutzmaske, nach dem Toiletten-Gang oder nach Betreten des
Klassenraums)
+ Händewaschen mit Seife für 20 – 30 Sekunden. Das sachgerechte Desinfizieren der
Hände ist dann sinnvoll, wenn ein gründliches Händewaschen nicht möglich ist. Dazu
muss Desinfektionsmittel in ausreichender Menge in die trockene Hand gegeben und
bis zur vollständigen Abtrocknung ca. 30 Sekunden in die Hände einmassiert werden.
Dabei ist auf die vollständige Benetzung der Hände zu achten.
+ Öffentlich zugängliche Gegenstände wie Türklinken oder Fahrstuhlknöpfe möglichst
nicht mit der vollen Hand bzw. den Fingern anfassen, ggf. Ellenbogen benutzen.
+ Husten- und Niesetikette: Husten und Niesen in die Armbeuge gehören zu den
wichtigsten Präventionsmaßnahmen(!) beim Husten oder Niesen größtmöglichen
Abstand zu anderen Personen halten, am besten wegdrehen.
+ Mund-Nasen-Schutz: Im Unterricht ist das Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung bei
gewährleistetem Sicherheitsabstand nicht erforderlich, gleichwohl zulässig. Sollten
Schülerinnen und Schüler sowie Lehrkräfte in der Schule eine Mund-Nasen-Bedeckung
verwenden wollen, so spricht nichts dagegen.
4. ZUGÄNGE zur Musikschule und zu ihren Unterrichtsräumen
+ Das / die Gebäude der Musikschule darf nur von Mitarbeitenden, Musikschülerinnen
und Musikschülern sowie von weiteren Personen betreten werden, denen der Zugang
durch die Leitung der Musikschule oder deren Träger ausdrücklich gestattet ist.
+ Nur im absoluten Ausnahmefall dürfen Schülerinnen und Schüler von einer Person
begleitet werden (z.B. Bringen und Abholen der jüngeren Schülerin/des Schülers;
Anwesenheit im Unterrichtsraum, sofern pädagogisch zwingend erforderlich).
+ In allen Fällen ist der Aufenthalt in den Unterrichtsräumen und Gebäuden auf den
unbedingt notwendigen Zeitraum zu beschränken.
+ Das Betreten der Musikschule und zu Gebäuden, in denen die Musikschule Unterricht
erteilt wird, sofern möglich, durch eine Eingangskontrolle überwacht. Diese ist durch
Auf- und Abschließen der Eingangstüre durch eine Lehrkraft oder einer Schülerin,
eines Schülers ab dem 14. Lebensjahr gewährleistet.
+ Für alle von der Musikschule für den Unterricht genutzten Gebäude und Räume
werden tägliche Anwesenheitslisten geführt, in denen zur besseren Nachverfolgung
von Infektionsketten die Personendaten hinterlegt werden. Die Anwesenheitslisten
sind so zu führen, dass jederzeit und für alle betreffenden Gebäude nachzuvollziehen
und dokumentiert ist, wer sich wann in welchem Unterrichtsraum aufgehalten hat.
+ In allen Korridoren und Fluren sind Markierungen auf dem Boden und/oder an den
Wänden für die Laufwege vorhanden, sofern diese den Mindestabstand nicht erfüllen.
+ In den Gebäuden, in denen die Flure den erforderlichen Mindestabstand von 1,5 m
nicht gewährleisten, ist Mundschutz zu tragen.
+ Die vorhandenen Fahrstühle dürfen jeweils nur von einer Person pro Fahrt genutzt
werden. Ausgenommen sind Personen, die (1) in gerader Linie verwandt sind, wie
beispielsweise Eltern und Kinder und Enkelkinder oder (2) in häuslicher Gemeinschaft
miteinander leben. In diesem Fall können maximal 2 Personen pro Fahrt den Fahrstuhl
benutzen.
+ Keinen Zutritt zum Gebäude der Musikschule und zu von der Musikschule für den
Unterricht genutzten Räumlichkeiten haben Personen, auf die mindestens eines der
folgenden Merkmale zutrifft:
o positiv auf SARS-CoV-2 getestet oder als positiv eingestuft bis zum
Nachweis eines negativen Tests,
o vom Gesundheitsamt aus anderen Gründen (z. B. als Kontaktperson Kat. I)
angeordnete Quarantäne für die jeweilige Dauer,
o nach Rückkehr von einem Auslandsaufenthalt entsprechend der jeweiligen
Verordnung des Sozialministeriums zur Änderung der Corona-
Verordnung Einreise oder einer besonders betroffenen Region im Inland.
+ Auch anderweitig erkrankten Schülerinnen und Schülern ist die Teilnahme am Präsenz
unterricht nicht gestattet. Die Lehrkraft ist aufgefordert, bei Erkältungssymptomen
von Schülerinnen oder Schülern den Unterricht nicht zu erteilen.
5. RAUMHYGIENE
+ In allen Unterrichtsräumen sowie in Eingangs- und Aufenthaltsbereichen werden
Hinweisschilder auf Hygienevorschriften und Distanzregeln gut sichtbar und an
entsprechenden Stellen angebracht.
+ In allen Gebäuden, in denen die Musikschule Unterricht erteilt, bestehen entweder im
Eingangsbereich oder in den entsprechenden Unterrichtsräumen Desinfektions- bzw.
Händewaschmöglichkeiten.
+ Zur Vermeidung der Übertragung durch Tröpfcheninfektion muss auch im Musikschul
betrieb ein Abstand von mindestens 1,50 Metern eingehalten werden.
+ Besonders wichtig ist das regelmäßige und richtige Lüften, da dadurch die
Innenraumluft ausgetauscht wird. In den Unterrichtsräumen ist jeweils nach einer
Unterrichtseinheit eine Stoßlüftung bzw. Querlüftung durch vollständig geöffnete
Fenster über mehrere Minuten vorzunehmen, sofern dies der Stundenplan zulässt.
Eine Kipplüftung ist nicht ausreichend, da durch sie kaum Luft ausgetauscht wird und
sie somit wirkungslos bleibt. Eine gemäß CoronaVO ausreichende Lüftung wird durch
die Lehrkraft gewährleistet.
+ Im Lehrerzimmer und in den Räumen der Verwaltung ist mehrmals täglich eine Stoß
lüftung bzw. Querlüftung durch vollständig geöffnete Fenster über mehrere Minuten
vorzunehmen. Eine Kipplüftung ist auch hier nicht ausreichend.
+ Aus Sicherheitsgründen verschlossene Fenster müssen daher für die Lüftung unter
Aufsicht einer Lehrkraft geöffnet werden. Können aufgrund baulicher Maßnahmen
Fenster in einem Raum dauerhaft nicht geöffnet werden, ist er für den Unterricht
nicht geeignet, es sei denn, es ist eine effektive raumlufttechnische Anlage
(Lüftungsanlage) vorhanden.
+ Das regelmäßige Desinfizieren von stationären Instrumenten sowie das Desinfizieren
von Türklinken werden durch die Lehrkraft vorgenommen (Desinfektionsmittel wird
durch die Musikschule zur Verfügung gestellt).
6. MUSIKSCHULUNTERRICHT
+ Für den Musikschulunterricht werden ausschließlich ausreichend große
Unterrichtsräume genutzt.
+ Die Einhaltung des Mindestabstands von mindestens 1,5 m im Unterricht wird
gewährleistet.
+ In den Unterrichtsfächern der Blasinstrumente und im Fach Gesang ist ein
Sicherheitsabstand von 2,5 m zwischen Schüler/in und Lehrkraft einzuhalten.
+ Die Gesangs- und Blasrichtung erfolgt parallel von Schüler zu Lehrer, die Schülerinnen
und Schüler sowie Lehrkräfte stehen somit nicht im direkten Luftstrom einer anderen
Person. Pro Person muss eine Raumfläche von 10 Quadratmetern zur Verfügung
stehen.
+ Beim Unterricht mit Blasinstrumenten darf kein Durchblasen oder Durchpusten der
Instrumente stattfinden. Häufiges Speichelablassen erfolgt in ein mit Folie
ausgekleidetes, verschließbares Gefäß, das nach jeder Unterrichtseinheit geleert wird,
und Speichelreste am Boden werden durch Einmaltücher aufgenommen und direkt
entsorgt.
+ In dem Unterrichtsraum dürfen sich je nach Unterrichtsfach folgende Personenzahlen
aufhalten:
o Gesangsunterricht: Einzelunterricht, 2 Personen.
o Unterricht an Blasinstrumenten: Einzelunterricht oder
in Gruppen bis maximal 5 Personen
o Unterricht in Gruppen, soweit es sich nicht um Unterricht an
Blasinstrumenten oder Gesang handelt, bis maximal 10 Personen.
o Bei Bedarf außerdem eine Begleitperson
(z.B. im Unterricht mit Menschen mit Behinderung oder pädagogisch
erforderlich).
+ Instrumente und Schlägel, Werkzeuge, Mediengeräte und Arbeitsflächen dürfen
während des Unterrichts nicht durch Unterrichtende und Schüler gemeinsam genutzt
werden; Lehrkräfte verwenden eigene oder von der Einrichtung zur Verfügung
gestellte Instrumente, Schlägel und Werkzeuge.
+ Der Austausch von Instrumenten, Bögen, Mundstücken etc. ist nicht gestattet.
+ Die Lehrkräfte erhalten Einmalhandschuhe. Es bleibt aber ihnen überlassen, ob und zu
welchen Tätigkeiten sie diese verwenden.
+ Das Einstimmen von Instrumenten bei kleineren Schülern durch die Lehrkraft (z.B.
Gitarre, Violine usw.) muss mit entsprechenden Schutzmaßnahmen erfolgen (Mund-
Nasen-Schutz, Einmalhandschuhe, Tuch über Instrument)
7. RISIKOGRUPPEN
+ Lehrkräfte, die einer Risikogruppe angehören und ihren Präsenzunterricht nicht wieder
aufnehmen möchten, haben dies der Schulleitung mitzuteilen. Nach Absprache
können diese in anderen Formen z.B. Fernunterricht (Onlineunterricht)
Musikschulunterricht erteilen.
+ Zu einer Risikogruppe im Sinne dieses Hygieneplanes gehören vor allem Personen mit
− Erkrankungen des Herz-Kreislauf-Systems (z.B. koronare Herzerkrankung und
Bluthochdruck)
− chronischen Erkrankungen der Lunge (z.B. COPD)
− chronische Lebererkrankungen
− Diabetes mellitus (Zuckerkrankheit)Krebserkrankungen
− Krebserkrankungen
− geschwächtem Immunsystem (z.B. aufgrund einer Erkrankung, die mit
einer Immunschwäche einhergeht oder durch die regelmäßige Einnahme von
Medikamenten, die die Immunabwehr beeinflussen und herabsetzen können,
wie z. B. Cortison)
Ferner
− Schwangere
− Lehrkräfte, die das 60. Lebensjahr bereits vollendet haben
− Lehrkräfte, die mit Menschen mit relevanten Vorerkrankungen oder
Schwangeren in häuslicher Gemeinschaft leben
− Schwerbehinderte Personen ohne Vorliegen einer risikoerhöhenden Erkrankung
− Schülerinnen und Schüler mit relevanten Vorerkrankungen
− Personen, die mit Personen (Eltern, Geschwisterkinder) zusammenleben, die
einer Risikogruppe angehören
+ Für einzelnen Risikogruppen unter den Mitarbeitenden oder den Schülerinnen und Schülern gelten unterschiedliche im Einzelfall zu treffende Regelungen, die sich an dem jeweiligen Risikograd und an der Einbindung in den Musikschul- und Unterrichtsbetrieb orientieren und den notwendigen Schutz als auch die größtmögliche Einbindung und Partizipation von Mitarbeitenden, Schülerinnen und Schüler und ihr jeweiliges familiäres und soziales Umfeld ermöglichen.
8. VERWALTUNG
+ Die Theken bzw. Schreibtische in der Verwaltung sind mit Spuckschutz ausgestattet,
sofern der Mindestabstand nicht gewährleistet ist.
+ Die Mitarbeitenden der Verwaltung sind zu einer möglichst kontaktarmen
Kommunikation innerhalb der Verwaltung sowie mit Schüler/innen, Eltern und
Lehrkräften angehalten.
+ Die Beratungs- und Informationswege für die Schüler/innen und für die Eltern sind
definiert (z.B. auch auf der Homepage der Musikschule sowie durch Aushänge).
9. REINIGUNG
+ Die Gebäudereinigung der Musikschule erfolgt täglich.
+ In der Musikschule steht die Reinigung von Oberflächen im Vordergrund. Dies gilt
auch für Oberflächen, welchen antimikrobielle Eigenschaften zugeschrieben werden,
da auch hier Sekrete und Verschmutzungen mechanisch entfernt werden sollen.
+ Die Oberflächenreinigung von technischen Geräten wie PC-Tastatur, Telefon, Drucker,
Kopierer etc. erfolgt vor der Nutzung von den Nutzern anhand feuchten Einmal
desinfektionstüchern.
+ Wird eine Desinfektion im Einzelfall als notwendig erachtet, so sollte diese generell
als Wischdesinfektion mit einer kalten Lösung durchgeführt werden. Die Einwirkzeit
bzw. Benetzungszeit ist zu beachten. Je nach Desinfektionsmittel (wenn getrocknete
Reste reizend wirken) ist eine anschließende Grundreinigung erforderlich.
+ Folgende Areale sollen besonders gründlich und in stark frequentierten Bereichen
täglich gereinigt werden:
− Türklinken und Griffe (z.B. an Schubladen- und Fenstergriffe) sowie der
Umgriff der Türen, Treppen- und Handläufe
− Lichtschalter,
− Tische, Telefone, Kopierer
− und alle weiteren Griffbereiche, wie z.B. Computermäuse und Tastaturen.
10. HYGIENE IM SANITÄRBEREICH
In allen Toilettenräumen müssen ausreichend Flüssigseifenspender und Einmalhandtücher bereitgestellt und regelmäßig aufgefüllt werden (nach früherer Beurteilung des Robert Koch-Instituts sind Stoffhandtuchrollen Einmalhandtüchern aus Papier aus Sicht des Infektionsschutzes gleichzusetzen).
Die entsprechenden Auffangbehälter für Einmalhandtücher und Toilettenpapier sind vorzuhalten. Am Eingang der Toiletten muss durch gut sichtbaren Aushang darauf hingewiesen werden, dass sich in den Toilettenräumen stets nur einzelne Schülerinnen und Schüler aufhalten dürfen.
Toilettensitze, Armaturen, Waschbecken und Fußböden sind täglich zu reinigen. Bei Verschmutzungen mit Fäkalien, Blut oder Erbrochenem ist nach Entfernung der Kontamination mit einem desinfektionsmittel-getränkten Einmaltuch eine prophylaktische Scheuer-Wisch-Desinfektion erforderlich. Dabei sind Arbeits-gummihandschuhe zu tragen.
12. VERANTWORTLICHKEIT UND UNTERWEISUNG
+ Die Musikschulleitung trägt die Verantwortung für die Sicherstellung der hygienischen
Erfordernisse, nimmt ihre Verantwortung durch Anleitung und Kontrolle wahr und ist
für Absprachen mit dem Träger der Musikschule verantwortlich.
+ Die Unterweisung von Lehrkräften und allen weiteren Mitarbeitenden der Musikschule
zu Inhalten des Hygieneplans sind eine verbindliche Voraussetzung für die Umsetzung
der festgelegten Maßnahmen. Die Unterweisung der Lehrkräfte erfolgt bei
Wiederaufnahme des Unterrichtsbetriebes.
+ Die Unterweisung der Musikschülerinnen und Musikschüler hat in der jeweils ersten
Unterrichtsstunde nach Wiederaufnahme des Unterrichtsbetriebes zu erfolgen.
+ Für jeden Unterricht ist eine verantwortliche Person zu benennen, die für die
Einhaltung der im Hygieneplan der Musikschule sowie der übergeordnet der durch die
Kommune oder Land festgelegten Regelungen zum Infektions- und Gesundheitsschutz
verantwortlich ist. Dies ist in der Regel die Lehrkraft.
+ Die festgelegten Hygieneregeln werden den Musikschülerinnen und Musikschülern der
Schülerschaft und ihren Erziehungsberechtigten auch vorab (per Infoschreiben,
E-Mailanhang o.ä.) mitgeteilt.
13. SONSTIGES
+ Besprechungen und Konferenzen werden bevorzugt als Videokonferenzen
durchgeführt.
+ Der Verzehr und die Zubereitung von kalten und warmen Speisen in den
Unterrichtsräumen sowie in den Warte- und Aufenthaltsbereichen sind untersagt.
+ Elternversammlungen sowie alle außerunterrichtlichen Veranstaltungen der
Musikschule sind untersagt.
Hygieneplan
für die Musikschule Blaubeuren – Laichingen - Schelklingen
vom 08.05.2020 – aktualisiert am 18.06.2020
anlässlich der Corona-Pandemie
(Hygieneplan Corona-Pandemie)
INHALTfür die Musikschule Blaubeuren – Laichingen - Schelklingen
vom 08.05.2020 – aktualisiert am 18.06.2020
anlässlich der Corona-Pandemie
(Hygieneplan Corona-Pandemie)
1. Einleitung / Grundsätzliches
2. Meldepflicht
3. Persönliche Hygiene
4. Zugänge
5. Raumhygiene: Unterrichtsräume, Eingangs- und Wartebereiche, Flure und Gänge,
Verwaltungs- und sonstige Räume
6. Musikschulunterricht
7. Risikogruppen
8. Verwaltung
9. Reinigung
10. Hygiene im Sanitärbereich
11. Abfallentsorgung
12. Verantwortlichkeit und Unterweisung
13. Sonstiges
1. GRUNDSÄTZLICHES
Dieser Hygieneplan Corona-Pandemie ist durch die Leitung der Musikschule Blaubeuren – Laichingen - Schelklingen gemeinsam mit dem Träger der Musikschule, am 08.05.20 veröffentlicht worden. Ihm zu Grunde liegen die Hygienehinweise des Kultusministeriums für die Schulen vom 16.06.2020.
Der vorliegende Hygieneplan enthält die wichtigsten Eckpunkte nach dem Gesetz zur Verhütung und Bekämpfung von Infektionskrankheiten beim Menschen (Infektionsschutzgesetz - IfSG)
Die Musikschulleitung sowie sämtliche an der Musikschule tätigen Lehrkräfte und Verwaltungsmitarbeitende sowie die für die Musikschule auf freiberuflicher Basis tätigen Musikpädagogen und Musikpädagoginnen (Honorarkräfte) gehen bezüglich der Hygiene mit gutem Beispiel voran und sorgen zugleich dafür, dass die Musikschülerinnen und Musikschüler sowie ihre Begleitpersonen die Hygienehinweise ernst nehmen und umsetzen.
Über die Hygienemaßnahmen sind alle Mitarbeitenden, die Musikschülerinnen und Musikschüler, deren Erziehungsberechtigten und alle weiteren sich regelmäßig an der Musikschule arbeitenden oder sich aufhaltenden Personen jeweils auf geeignete Weise zu unterrichten. Die Vorgaben zum Infektionsschutz und zu den erforderlichen Hygienemaßnahmen in der Verordnung der Landesregierung über infektionsschützende Maßnahmen gegen die Ausbreitung des Virus SARS-Cov-2 (Corona-Verordnung - CoronaVO) vom 17. März 2020 in der jeweils geltenden Fassung und § 1 Absatz 2 der Corona-VO der Landesregierung in der jeweils gültigen Fassung sind zu beachten.
Der Hygieneplan Corona-Pandemie der Musikschule Blaubeuren – Laichingen - Schelklingen gilt bis zu seiner Aufhebung durch die Musikschulleitung. Etwaige ergänzende Bestimmungen zum Hygieneplan Corona-Pandemie im regulären Hygieneplan der Musikschule (soweit vorhanden) bleiben während der Geltungsdauer der Corona-Pandemie in Kraft.
2. MELDEPFLICHT
Sowohl der Verdacht einer Erkrankung als auch das Auftreten von COVID-19 Fällen sind der Musikschulleitung, dem Träger der Musikschule, der jeweils zuständigen Ortspolizeibehörde und dem Gesundheitsamt unverzüglich zu melden.
3. PERSÖNLICHE HYGIENE
Das Coronavirus ist von Mensch zu Mensch übertragbar. Der Hauptübertragungsweg ist die Tröpfcheninfektion. Dies erfolgt vor allem direkt über die Schleimhäute der Atemwege. Darüber hinaus ist besondere auch indirekt über Hände, die dann mit Mund- oder Nasenschleimhaut sowie die Augenbindehaut in Kontakt gebracht werden, eine Übertragung möglich.
Wichtige Hygienemaßnahmen
+ Bei Krankheitszeichen (z.B. Fieber, trockener Husten, Atemproblemen, Verlust
Geschmacks-/Geruchssinn, Halsschmerzen Gliederschmerzen) auf jeden Fall zu Hause
bleiben.
+ Mindestens 1,50 m Abstand halten. Davon ausgenommen sind solche Tätigkeiten, bei
denen eine engere körperliche Nähe nicht zu vermeiden ist; in diesen Fällen sind ge
eignete Schutzmaßnahmen wie das Tragen eines Mund-Nasen-Schutzes erforderlich.
+ Mit den Händen nicht das Gesicht, insbesondere nicht die Schleimhäute berühren,
d.h. nicht an Mund, Augen und Nase fassen.
+ Keine Berührungen, Umarmungen und kein Händeschütteln.
+ Gründliche Händehygiene (z. B. nach dem Naseputzen, Husten oder Niesen; nach
der Benutzung von öffentlichen Verkehrsmitteln; nach Kontakt mit Treppengeländern,
Türgriffen, Haltegriffen etc., vor und nach dem Essen; vor dem Aufsetzen und nach
dem Abnehmen einer Schutzmaske, nach dem Toiletten-Gang oder nach Betreten des
Klassenraums)
+ Händewaschen mit Seife für 20 – 30 Sekunden. Das sachgerechte Desinfizieren der
Hände ist dann sinnvoll, wenn ein gründliches Händewaschen nicht möglich ist. Dazu
muss Desinfektionsmittel in ausreichender Menge in die trockene Hand gegeben und
bis zur vollständigen Abtrocknung ca. 30 Sekunden in die Hände einmassiert werden.
Dabei ist auf die vollständige Benetzung der Hände zu achten.
+ Öffentlich zugängliche Gegenstände wie Türklinken oder Fahrstuhlknöpfe möglichst
nicht mit der vollen Hand bzw. den Fingern anfassen, ggf. Ellenbogen benutzen.
+ Husten- und Niesetikette: Husten und Niesen in die Armbeuge gehören zu den
wichtigsten Präventionsmaßnahmen(!) beim Husten oder Niesen größtmöglichen
Abstand zu anderen Personen halten, am besten wegdrehen.
+ Mund-Nasen-Schutz: Im Unterricht ist das Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung bei
gewährleistetem Sicherheitsabstand nicht erforderlich, gleichwohl zulässig. Sollten
Schülerinnen und Schüler sowie Lehrkräfte in der Schule eine Mund-Nasen-Bedeckung
verwenden wollen, so spricht nichts dagegen.
4. ZUGÄNGE zur Musikschule und zu ihren Unterrichtsräumen
+ Das / die Gebäude der Musikschule darf nur von Mitarbeitenden, Musikschülerinnen
und Musikschülern sowie von weiteren Personen betreten werden, denen der Zugang
durch die Leitung der Musikschule oder deren Träger ausdrücklich gestattet ist.
+ Nur im absoluten Ausnahmefall dürfen Schülerinnen und Schüler von einer Person
begleitet werden (z.B. Bringen und Abholen der jüngeren Schülerin/des Schülers;
Anwesenheit im Unterrichtsraum, sofern pädagogisch zwingend erforderlich).
+ In allen Fällen ist der Aufenthalt in den Unterrichtsräumen und Gebäuden auf den
unbedingt notwendigen Zeitraum zu beschränken.
+ Das Betreten der Musikschule und zu Gebäuden, in denen die Musikschule Unterricht
erteilt wird, sofern möglich, durch eine Eingangskontrolle überwacht. Diese ist durch
Auf- und Abschließen der Eingangstüre durch eine Lehrkraft oder einer Schülerin,
eines Schülers ab dem 14. Lebensjahr gewährleistet.
+ Für alle von der Musikschule für den Unterricht genutzten Gebäude und Räume
werden tägliche Anwesenheitslisten geführt, in denen zur besseren Nachverfolgung
von Infektionsketten die Personendaten hinterlegt werden. Die Anwesenheitslisten
sind so zu führen, dass jederzeit und für alle betreffenden Gebäude nachzuvollziehen
und dokumentiert ist, wer sich wann in welchem Unterrichtsraum aufgehalten hat.
+ In allen Korridoren und Fluren sind Markierungen auf dem Boden und/oder an den
Wänden für die Laufwege vorhanden, sofern diese den Mindestabstand nicht erfüllen.
+ In den Gebäuden, in denen die Flure den erforderlichen Mindestabstand von 1,5 m
nicht gewährleisten, ist Mundschutz zu tragen.
+ Die vorhandenen Fahrstühle dürfen jeweils nur von einer Person pro Fahrt genutzt
werden. Ausgenommen sind Personen, die (1) in gerader Linie verwandt sind, wie
beispielsweise Eltern und Kinder und Enkelkinder oder (2) in häuslicher Gemeinschaft
miteinander leben. In diesem Fall können maximal 2 Personen pro Fahrt den Fahrstuhl
benutzen.
+ Keinen Zutritt zum Gebäude der Musikschule und zu von der Musikschule für den
Unterricht genutzten Räumlichkeiten haben Personen, auf die mindestens eines der
folgenden Merkmale zutrifft:
o positiv auf SARS-CoV-2 getestet oder als positiv eingestuft bis zum
Nachweis eines negativen Tests,
o vom Gesundheitsamt aus anderen Gründen (z. B. als Kontaktperson Kat. I)
angeordnete Quarantäne für die jeweilige Dauer,
o nach Rückkehr von einem Auslandsaufenthalt entsprechend der jeweiligen
Verordnung des Sozialministeriums zur Änderung der Corona-
Verordnung Einreise oder einer besonders betroffenen Region im Inland.
+ Auch anderweitig erkrankten Schülerinnen und Schülern ist die Teilnahme am Präsenz
unterricht nicht gestattet. Die Lehrkraft ist aufgefordert, bei Erkältungssymptomen
von Schülerinnen oder Schülern den Unterricht nicht zu erteilen.
5. RAUMHYGIENE
+ In allen Unterrichtsräumen sowie in Eingangs- und Aufenthaltsbereichen werden
Hinweisschilder auf Hygienevorschriften und Distanzregeln gut sichtbar und an
entsprechenden Stellen angebracht.
+ In allen Gebäuden, in denen die Musikschule Unterricht erteilt, bestehen entweder im
Eingangsbereich oder in den entsprechenden Unterrichtsräumen Desinfektions- bzw.
Händewaschmöglichkeiten.
+ Zur Vermeidung der Übertragung durch Tröpfcheninfektion muss auch im Musikschul
betrieb ein Abstand von mindestens 1,50 Metern eingehalten werden.
+ Besonders wichtig ist das regelmäßige und richtige Lüften, da dadurch die
Innenraumluft ausgetauscht wird. In den Unterrichtsräumen ist jeweils nach einer
Unterrichtseinheit eine Stoßlüftung bzw. Querlüftung durch vollständig geöffnete
Fenster über mehrere Minuten vorzunehmen, sofern dies der Stundenplan zulässt.
Eine Kipplüftung ist nicht ausreichend, da durch sie kaum Luft ausgetauscht wird und
sie somit wirkungslos bleibt. Eine gemäß CoronaVO ausreichende Lüftung wird durch
die Lehrkraft gewährleistet.
+ Im Lehrerzimmer und in den Räumen der Verwaltung ist mehrmals täglich eine Stoß
lüftung bzw. Querlüftung durch vollständig geöffnete Fenster über mehrere Minuten
vorzunehmen. Eine Kipplüftung ist auch hier nicht ausreichend.
+ Aus Sicherheitsgründen verschlossene Fenster müssen daher für die Lüftung unter
Aufsicht einer Lehrkraft geöffnet werden. Können aufgrund baulicher Maßnahmen
Fenster in einem Raum dauerhaft nicht geöffnet werden, ist er für den Unterricht
nicht geeignet, es sei denn, es ist eine effektive raumlufttechnische Anlage
(Lüftungsanlage) vorhanden.
+ Das regelmäßige Desinfizieren von stationären Instrumenten sowie das Desinfizieren
von Türklinken werden durch die Lehrkraft vorgenommen (Desinfektionsmittel wird
durch die Musikschule zur Verfügung gestellt).
6. MUSIKSCHULUNTERRICHT
+ Für den Musikschulunterricht werden ausschließlich ausreichend große
Unterrichtsräume genutzt.
+ Die Einhaltung des Mindestabstands von mindestens 1,5 m im Unterricht wird
gewährleistet.
+ In den Unterrichtsfächern der Blasinstrumente und im Fach Gesang ist ein
Sicherheitsabstand von 2,5 m zwischen Schüler/in und Lehrkraft einzuhalten.
+ Die Gesangs- und Blasrichtung erfolgt parallel von Schüler zu Lehrer, die Schülerinnen
und Schüler sowie Lehrkräfte stehen somit nicht im direkten Luftstrom einer anderen
Person. Pro Person muss eine Raumfläche von 10 Quadratmetern zur Verfügung
stehen.
+ Beim Unterricht mit Blasinstrumenten darf kein Durchblasen oder Durchpusten der
Instrumente stattfinden. Häufiges Speichelablassen erfolgt in ein mit Folie
ausgekleidetes, verschließbares Gefäß, das nach jeder Unterrichtseinheit geleert wird,
und Speichelreste am Boden werden durch Einmaltücher aufgenommen und direkt
entsorgt.
+ In dem Unterrichtsraum dürfen sich je nach Unterrichtsfach folgende Personenzahlen
aufhalten:
o Gesangsunterricht: Einzelunterricht, 2 Personen.
o Unterricht an Blasinstrumenten: Einzelunterricht oder
in Gruppen bis maximal 5 Personen
o Unterricht in Gruppen, soweit es sich nicht um Unterricht an
Blasinstrumenten oder Gesang handelt, bis maximal 10 Personen.
o Bei Bedarf außerdem eine Begleitperson
(z.B. im Unterricht mit Menschen mit Behinderung oder pädagogisch
erforderlich).
+ Instrumente und Schlägel, Werkzeuge, Mediengeräte und Arbeitsflächen dürfen
während des Unterrichts nicht durch Unterrichtende und Schüler gemeinsam genutzt
werden; Lehrkräfte verwenden eigene oder von der Einrichtung zur Verfügung
gestellte Instrumente, Schlägel und Werkzeuge.
+ Der Austausch von Instrumenten, Bögen, Mundstücken etc. ist nicht gestattet.
+ Die Lehrkräfte erhalten Einmalhandschuhe. Es bleibt aber ihnen überlassen, ob und zu
welchen Tätigkeiten sie diese verwenden.
+ Das Einstimmen von Instrumenten bei kleineren Schülern durch die Lehrkraft (z.B.
Gitarre, Violine usw.) muss mit entsprechenden Schutzmaßnahmen erfolgen (Mund-
Nasen-Schutz, Einmalhandschuhe, Tuch über Instrument)
7. RISIKOGRUPPEN
+ Lehrkräfte, die einer Risikogruppe angehören und ihren Präsenzunterricht nicht wieder
aufnehmen möchten, haben dies der Schulleitung mitzuteilen. Nach Absprache
können diese in anderen Formen z.B. Fernunterricht (Onlineunterricht)
Musikschulunterricht erteilen.
+ Zu einer Risikogruppe im Sinne dieses Hygieneplanes gehören vor allem Personen mit
− Erkrankungen des Herz-Kreislauf-Systems (z.B. koronare Herzerkrankung und
Bluthochdruck)
− chronischen Erkrankungen der Lunge (z.B. COPD)
− chronische Lebererkrankungen
− Diabetes mellitus (Zuckerkrankheit)Krebserkrankungen
− Krebserkrankungen
− geschwächtem Immunsystem (z.B. aufgrund einer Erkrankung, die mit
einer Immunschwäche einhergeht oder durch die regelmäßige Einnahme von
Medikamenten, die die Immunabwehr beeinflussen und herabsetzen können,
wie z. B. Cortison)
Ferner
− Schwangere
− Lehrkräfte, die das 60. Lebensjahr bereits vollendet haben
− Lehrkräfte, die mit Menschen mit relevanten Vorerkrankungen oder
Schwangeren in häuslicher Gemeinschaft leben
− Schwerbehinderte Personen ohne Vorliegen einer risikoerhöhenden Erkrankung
− Schülerinnen und Schüler mit relevanten Vorerkrankungen
− Personen, die mit Personen (Eltern, Geschwisterkinder) zusammenleben, die
einer Risikogruppe angehören
+ Für einzelnen Risikogruppen unter den Mitarbeitenden oder den Schülerinnen und Schülern gelten unterschiedliche im Einzelfall zu treffende Regelungen, die sich an dem jeweiligen Risikograd und an der Einbindung in den Musikschul- und Unterrichtsbetrieb orientieren und den notwendigen Schutz als auch die größtmögliche Einbindung und Partizipation von Mitarbeitenden, Schülerinnen und Schüler und ihr jeweiliges familiäres und soziales Umfeld ermöglichen.
8. VERWALTUNG
+ Die Theken bzw. Schreibtische in der Verwaltung sind mit Spuckschutz ausgestattet,
sofern der Mindestabstand nicht gewährleistet ist.
+ Die Mitarbeitenden der Verwaltung sind zu einer möglichst kontaktarmen
Kommunikation innerhalb der Verwaltung sowie mit Schüler/innen, Eltern und
Lehrkräften angehalten.
+ Die Beratungs- und Informationswege für die Schüler/innen und für die Eltern sind
definiert (z.B. auch auf der Homepage der Musikschule sowie durch Aushänge).
9. REINIGUNG
+ Die Gebäudereinigung der Musikschule erfolgt täglich.
+ In der Musikschule steht die Reinigung von Oberflächen im Vordergrund. Dies gilt
auch für Oberflächen, welchen antimikrobielle Eigenschaften zugeschrieben werden,
da auch hier Sekrete und Verschmutzungen mechanisch entfernt werden sollen.
+ Die Oberflächenreinigung von technischen Geräten wie PC-Tastatur, Telefon, Drucker,
Kopierer etc. erfolgt vor der Nutzung von den Nutzern anhand feuchten Einmal
desinfektionstüchern.
+ Wird eine Desinfektion im Einzelfall als notwendig erachtet, so sollte diese generell
als Wischdesinfektion mit einer kalten Lösung durchgeführt werden. Die Einwirkzeit
bzw. Benetzungszeit ist zu beachten. Je nach Desinfektionsmittel (wenn getrocknete
Reste reizend wirken) ist eine anschließende Grundreinigung erforderlich.
+ Folgende Areale sollen besonders gründlich und in stark frequentierten Bereichen
täglich gereinigt werden:
− Türklinken und Griffe (z.B. an Schubladen- und Fenstergriffe) sowie der
Umgriff der Türen, Treppen- und Handläufe
− Lichtschalter,
− Tische, Telefone, Kopierer
− und alle weiteren Griffbereiche, wie z.B. Computermäuse und Tastaturen.
10. HYGIENE IM SANITÄRBEREICH
In allen Toilettenräumen müssen ausreichend Flüssigseifenspender und Einmalhandtücher bereitgestellt und regelmäßig aufgefüllt werden (nach früherer Beurteilung des Robert Koch-Instituts sind Stoffhandtuchrollen Einmalhandtüchern aus Papier aus Sicht des Infektionsschutzes gleichzusetzen).
Die entsprechenden Auffangbehälter für Einmalhandtücher und Toilettenpapier sind vorzuhalten. Am Eingang der Toiletten muss durch gut sichtbaren Aushang darauf hingewiesen werden, dass sich in den Toilettenräumen stets nur einzelne Schülerinnen und Schüler aufhalten dürfen.
Toilettensitze, Armaturen, Waschbecken und Fußböden sind täglich zu reinigen. Bei Verschmutzungen mit Fäkalien, Blut oder Erbrochenem ist nach Entfernung der Kontamination mit einem desinfektionsmittel-getränkten Einmaltuch eine prophylaktische Scheuer-Wisch-Desinfektion erforderlich. Dabei sind Arbeits-gummihandschuhe zu tragen.
12. VERANTWORTLICHKEIT UND UNTERWEISUNG
+ Die Musikschulleitung trägt die Verantwortung für die Sicherstellung der hygienischen
Erfordernisse, nimmt ihre Verantwortung durch Anleitung und Kontrolle wahr und ist
für Absprachen mit dem Träger der Musikschule verantwortlich.
+ Die Unterweisung von Lehrkräften und allen weiteren Mitarbeitenden der Musikschule
zu Inhalten des Hygieneplans sind eine verbindliche Voraussetzung für die Umsetzung
der festgelegten Maßnahmen. Die Unterweisung der Lehrkräfte erfolgt bei
Wiederaufnahme des Unterrichtsbetriebes.
+ Die Unterweisung der Musikschülerinnen und Musikschüler hat in der jeweils ersten
Unterrichtsstunde nach Wiederaufnahme des Unterrichtsbetriebes zu erfolgen.
+ Für jeden Unterricht ist eine verantwortliche Person zu benennen, die für die
Einhaltung der im Hygieneplan der Musikschule sowie der übergeordnet der durch die
Kommune oder Land festgelegten Regelungen zum Infektions- und Gesundheitsschutz
verantwortlich ist. Dies ist in der Regel die Lehrkraft.
+ Die festgelegten Hygieneregeln werden den Musikschülerinnen und Musikschülern der
Schülerschaft und ihren Erziehungsberechtigten auch vorab (per Infoschreiben,
E-Mailanhang o.ä.) mitgeteilt.
13. SONSTIGES
+ Besprechungen und Konferenzen werden bevorzugt als Videokonferenzen
durchgeführt.
+ Der Verzehr und die Zubereitung von kalten und warmen Speisen in den
Unterrichtsräumen sowie in den Warte- und Aufenthaltsbereichen sind untersagt.
+ Elternversammlungen sowie alle außerunterrichtlichen Veranstaltungen der
Musikschule sind untersagt.