Schulordnung

Zweckverband Musikschule Blaubeuren-Laichingen-Schelklingen


Schulordnung

vom 04.04.1990, zuletzt geändert am 29.01.2024

Aufgrund § 5 Abs. 3 des Gesetzes über die Kommunale Zusammenarbeit (GKZ) i. V. mit § 4 der Gemeindeordnung und §§ 2 und 9 des Kommunalabgabengesetzes hat die Verbandsversammlung des Zweckverbands "Musikschule Blaubeuren-Laichingen-Schelklingen folgende Satzung beschlossen:

§ 1 Aufgabe

Die Musikschule hat die Aufgabe, musikalische Fähigkeiten von Kindern und Jugendlichen möglichst frühzeitig zu erschließen und zu fördern. Dieser Aufgabe dienen "der Musikgarten" für Kleinkinder, "die Musikalische Früherziehung" und „Grundausbildung“ für Kinder und Jugendliche als auch der weiterführende Unterricht, die Ausbildungsklassen und Musizierkreise. Sie soll auch fördernd auf die Ausbildung von Nachwuchskräften für die örtlichen Vereine hinwirken.

§ 2 Aufbau

1. Die Ausbildung an der Musikschule soll in folgenden Stufen erfolgen:

.1 Grundstufe
  Musikgarten, Musikalische Früherziehung u. Musikalische Grundausbildung

.2 Unterstufe
  Instrumentaler Gruppen- oder Einzelunterricht

.3 Mittelstufe
  Instrumentaler Einzelunterricht

.4 Oberstufe
  Instrumentaler Einzelunterricht

2. Neben der Ausbildung in den Hauptfächern der Unter-, Mittel- und Oberstufe können Kurse in Ergänzungsfächern eingerichtet werden. Soweit diese angeboten werden, gehört die Teilnahme zur Ausbildung an der Musikschule. Ergänzungsfächer sind z.B. Sing- und Instrumentalgruppen, Chöre, Kammermusik, Musiklehre, Gehörbildung, Rhythmik.
Die Teilnahme an den Ergänzungsfächern steht auch solchen Interessenten offen, die keinen Instrumentalunterricht im Rahmen der Musikschule besuchen. Die Entscheidung über eine Aufnahme liegt beim Schulleiter.

§ 3 Teilnehmer

Die Teilnahme am Unterricht der Musikschule ist von Beginn der Schulpflicht ab möglich. In der Grundstufe können Kinder bereits ab Vollendung des 1. Lebensjahres aufgenommen werden. Die Musikschule steht auch Erwachsenen für Instrumental- und Ergänzungsfachunterricht offen.

§ 4 Schuljahr

Das Schuljahr beginnt und endet mit dem Schuljahr der öffentlichen allgemeinbildenden Schulen.

Die Ferien- und Feiertagsregelung der öffentlichen allgemeinbildenden Schulen gilt entsprechend.

§ 5 Aufnahme

An- und Abmeldungen bedürfen der Schriftform und sind an die Geschäftsstelle der Musikschule zu richten. Bei Minderjährigen ist die schriftliche Zustimmung der gesetzlichen Vertreter erforderlich. Anmeldungen werden erst durch die Bestätigung der Musikschule rechtswirksam. Damit gilt gleichzeitig die Schul- und Gebührenordnung als anerkannt. Eine An- und Abmeldung kann auch über den jeweiligen Musikverein erfolgen. Ein Anspruch auf Aufnahme besteht nicht.

Anmeldungen sind grundsätzlich vor Schuljahresbeginn möglich. Sie müssen der Geschäftsstelle spätestens zwei Monate vorher zugegangen sein. Eine Aufnahme außerhalb des Schuljahresbeginns ist nur möglich, wenn die Voraussetzungen seitens der Musikschule gegeben sind.

Abmeldungen sind zum Schulhalbjahr und zum Ende des Schuljahres möglich. Sie müssen der Geschäftsstelle bei Abmeldung zum Schulhalbjahr zum 30.11. und bei Abmeldung zum Ende des Schuljahres zum 31.05. zugegangen sein.                 In begründeten Einzelfällen können Ausnahmen zugelassen werden.

§ 6 Unterrichtserteilung

Zur Vermeidung weiter und verkehrsgefährdeter Wege sind die Unterrichtsstätten auf das Verbandsgebiet verteilt.

Bei geringen Teilnehmerzahlen kann eine Zusammenfassung der Schüler erfolgen.

Nach Möglichkeit werden die Wünsche um Unterricht in einer bestimmten Unterrichtsstätte erfüllt. Ein Anspruch hierauf besteht nicht.

Die Unterrichtsstunde dauert wahlweise 30 bzw. 45 Minuten, bei der Musikalischen Früherziehung 60 Minuten. Im Einzelunterricht dauert die Unterrichtsstunde grundsätzlich 30 Minuten und kann für Begabte in Abstimmung mit dem Schulleiter auf 45 Minuten ausgedehnt werden.

Die Teilnehmer sind zum regelmäßigen Besuch des Unterrichts und soweit angeboten der Ergänzungsfächer und Veranstaltungen verpflichtet. Kann am Unterricht nicht teilgenommen werden, so muss dies vor Unterrichtsbeginn der Geschäftsstelle oder dem Musiklehrer mitgeteilt werden. Mehrmaliges unentschuldigtes Fehlen kann zum Ausschluss aus dem Unterricht führen. Über diesen entscheidet der Musikschulleiter. Der Ausschluss ist zuvor dem Schüler bzw. den gesetzlichen Vertretern schriftlich anzukündigen. Die Unterrichtsgebühren sind in diesem Fall bis zum nächsten Kündigungstermin weiter zu entrichten.

Fällt der Unterricht durch Verschulden des Schülers aus, so besteht kein Anspruch auf nachholen. Für die Dauer einer längeren Krankheit kann Schulgeldbefreiung beantragt werden.

Fällt der Unterricht wegen Erkrankung oder sonstiger zwingender Verhinderung des Lehrers viermal hintereinander aus und besteht seitens der Schule keine Möglichkeit, diesen nachzuholen, so wird das Schulgeld anteilig erstattet.

Öffentliches Auftreten der Schüler und Meldungen zu Wettbewerben sowie Prüfungen in den von der Musikschule erteilten Fächern erfolgen in Absprache mit Lehrkraft und dem Musikschulleiter. Dies gilt nicht für Auftritte im Rahmen der Mitgliedschaft in einem Musikverein.

Der Unterricht der Musikschule findet grundsätzlich in den von der Musikschule zugewiesenen Räumen als Präsenzunterricht statt. Online-Angebote können diesen in begründeten Ausnahmefällen ersetzen. In Zeiten einer Schließung der Musikschule aufgrund einer Rechtsverordnung oder behördlichen Anordnung sowie in begründeten weiteren Ausnahmefällen kann der Unterricht durch digitale Technologien im Rahmen der rechtlichen Vorgaben erfolgen. Hierfür ist die schriftliche Zustimmung der Erziehungsberechtigten sowie die Zustimmung der Lehrkraft erforderlich. Die Schulleitung ist darüber zu informieren.

§ 7 Leistungen

Alle Schüler müssen die Anforderungen der Lehrpläne erfüllen.

Auf Wunsch erhält jeder Schüler zum Schluss des Schuljahres und beim Austritt aus der Musikschule eine Beurteilung.

Die Aufnahme in die weiterbildenden Ausbildungsstufen ist nur möglich, wenn dieVorbildung der entsprechenden Stufe entspricht. Über Sonderregelungen entscheidet der Musikschulleiter.

Sind im Unterricht normale Fortschritte wegen mangelnder Begabung, mangelndem Fleiß oder aus anderen Gründen nicht zu erzielen, kann der Schüler durch den Musikschulleiter von der weiteren Teilnahme ausgeschlossen werden. Der Ausschluss ist dem Schüler bzw. den gesetzlichen Vertretern zuvor schriftlich anzukündigen.

§ 8 Instrumente

Grundsätzlich muss der Schüler bei Beginn des Instrumentalunterrichtes ein Instrument besitzen. In der Grundstufe werden die Instrumente vom Zweckverband gestellt.

Lernmittel wie Noten u.ä. muss der Schüler beschaffen bzw. werden von der Musikschule gegen Kostenersatz überlassen.

§ 9 Ergänzungsfächer

Die Einteilung zum Ergänzungsfach nimmt unter Berücksichtigung des Ausbildungsstandes und des Interesses des Schülers der Hauptfachlehrer vor. Die Teilnahme ist verbindlicher Bestandteil des Unterrichtes.

Von der Verpflichtung zum Besuch kann der Schüler im Ausnahmefall befreit werden. Schriftliche Anträge sind an die Schulleitung zu richten.

§ 10 Probezeit

Während der Ausbildung gelten die ersten drei Monate als Probezeit. Der Kursleiter stellt nach Rücksprache mit den gesetzlichen Vertretern fest, wenn nicht genügend Interesse und Begabung für die Teilnahme vorhanden ist.

§11 Ausschluss von der Schule

Neben dem Ausschluss nach § 6 Abs. 5 kann bei wiederholter Übertretung sonstiger Regelungen dieser Schulordnung der Ausschluss von der Musikschule erfolgen. Dem Ausschluss muss eine erfolglose schriftliche Mahnung vorausgehen und ist zuvor dem Schüler bzw. den gesetzlichen Vertretern schriftlich anzukündigen. Über den Ausschluss entscheidet der Schulleiter im Einvernehmen mit dem Verwaltungsrat. Die Unterrichtsgebühren sind bis zum nächsten Kündigungstermin weiter zu entrichten.

§ 12 Gesundheitsbestimmungen

Beim Auftreten ansteckender Krankheiten sind die allgemeinen Gesundheitsbestimmungen für Schulen (insbesondere Bundesseuchengesetz, Gesetz zur Verhütung und Bekämpfung übertragbarer Krankheiten beim Menschen) anzuwenden.

§ 13 Aufsicht

Eine Aufsicht besteht nur während des Unterrichts.

§ 14 Haftung

Eine Haftung für im Zusammenhang mit dem Betrieb der Musikschule entstehende Schäden erfolgt im Rahmen der bestehenden Haftpflichtversicherung. Außerdem besteht Versicherungsschutz im Rahmen der Unfallversicherung der Musikschule.
Eine weitergehende Haftung der Musikschule für Ansprüche irgendwelcher Art besteht nicht, es sei denn, der Schaden ist auf ein vorsätzliches Handeln zurückzuführen.

§ 15 Inkrafttreten

Die Schulordnung tritt am 1. März 2024 in Kraft.

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