Kontakt
Bild

Gebührenordnung

Gebührenordnung

Zweckverband Musikschule Blaubeuren-Laichingen-Schelklingen

Gebührenordnung

vom 04.04.1990, zuletzt geändert am 29.01.2024

Aufgrund § 5 Abs. 3 des Gesetzes über die Kommunale Zusammenarbeit (GKZ)  i. V. mit § 4 der Gemeindeordnung und §§ 2 und 9 des Kommunalabgabengesetzes hat die Verbandsversammlung des Zweckverbands "Musikschule Blaubeuren-Laichingen-Schelklingen" folgende Satzung beschlossen:

§ 1 Gebührenpflicht

Für die Teilnahme an den Lehrveranstaltungen der Musikschule werden Gebühren nach den Bestimmungen dieser Gebührenordnung erhoben.

Der Höhe der Unterrichtsgebühren liegt der Jahresaufwand zugrunde. Die
Gebührenpflicht besteht deshalb auch während der Ferien.

Unterrichtsversäumnis durch den Schüler entbindet nicht von der Gebührenpflicht. Ausgenommen hiervon ist krankheitsbedingte Abwesenheit von mehr als vier Wochen; der Nachweis ist durch ein ärztliches Attest zu erbringen.

Für Kurse in Ergänzungsfächern (Instrumentalgruppen, Kammermusik, Musiklehre, Hörerziehung, Rhythmik u.a.) werden keine Gebühren erhoben, sofern der Teilnehmer Schüler der Musikschule im Hauptfachunterricht ist.

§ 2 Gebührenschuldner

Zur Zahlung sind die Schüler, bei Minderjährigen die gesetzlichen Vertreter verpflichtet. Der Zahlungseinzug ist auch über den jeweiligen Musikverein möglich.

§ 3 Entstehung und Fälligkeit

Die Gebührenschuld entsteht mit der Annahme des Aufnahmeantrages.

Die Unterrichtsgebühren sind Jahresgebühren und beziehen sich auf ein Schuljahr. Sie sind in elf Raten (ohne den Monat August als Ferienmonat) jeweils zum 15. eines Monats fällig.

Beginnt oder endet der Unterricht während des Schuljahres, werden Monatsgebühren erhoben. Angefangene Monate werden voll berechnet.

§ 4 Gebührenermäßigung

Geschwisterermäßigung
Werden Geschwister gleichzeitig an der Musikschule unterrichtet, so wird für das zweite Kind die Gebühr um 10 v.H., für das dritte Kind um 30 v.H., für das vierte und jedes weitere Kind um 50 v.H. ermäßigt. Bei der Berechnung der Ermäßigung gilt als erstes Kind immer der Schüler, der den höchstbewerteten Unterricht belegt. Die Geschwisterermäßigung wird ohne Antrag gewährt.

Begabtenförderung, Sozialermäßigung
Die Gebühren können aus Gründen einer speziellen Begabtenförderung und auf Antrag in Härtefällen ermäßigt oder erlassen werden. Hierüber entscheidet der Verwaltungsrat.

Abbucher
Der Gebührenschuldner erteilt der Musikschule einen Abbuchungsauftrag. Für Nichtabbucher wird ein Zuschlag von 10,-- € im Jahr erhoben.

§ 5 Unterrichtsausfall

Fällt der Unterricht wegen Erkrankung oder sonstiger zwingender Verhinderung des Lehrers viermal hintereinander aus und besteht seitens der Schule keine Möglichkeit, diesen nachzuholen, so wird das Schulgeld anteilig erstattet.

§ 6 Gebührenhöhe

Gebühren pro Schüler bis zum 27. Lebensjahr

Im Monat August werden keine Unterrichtsgebühren abgebucht.

  • 1. Die Unterrichtsgebühren beziehen sich auf eine Unterrichtsstunde (45 Minuten), bei der Musikalischen Früherziehung 60 Minuten pro Woche.
Geb.Nr. Unterrichtsart

Jahresgebühr

Monatsgebühr

Jahresbetrag

Monatsgebühr

1. Klassenunterricht ab dem  01.03.2024 ab dem 01.03.2024

ab dem 01.02.2025

ab dem 01.02.2025
1.1. Musikgarten 253,00 Euro 23,00 Euro 264,00 Euro 24,00 Euro
1.2 Musikalische Früherziehung 341,00 Euro 31,00 Euro 357,50 Euro 32,50 Euro
1.3 Musikalische Grundausbildung 341,00 Euro 31,00 Euro 357,50 Euro 32,50 Euro
1.4

Ergänzungsfächer, Vororchester,  private Ensembleteilnehmer

198,00 Euro 18,00 Euro 209,00 Euro 19,00 Euro
2. Gruppenunterricht
2.1 ab 5 Schüler 418,00 Euro 38,00 Euro 440,00 Euro 40,00 Euro
2.2 2 Schüler 781,00 Euro 71,00 Euro 819,50 Euro 74,50 Euro
2.3 3 Schüler 638,00 Euro 58,00 Euro 671,00 Euro 61,00 Euro
2.4 4 Schüler 506,00 Euro 46,00 Euro 533,50 Euro 48,50 Euro
3. Einzelunterricht
3.1 45-Minuten-Stunde 1375,00 Euro 125,00 Euro 1441,00 Euro 131,00 Euro
3.2 30-Minuten-Stunde 924,00 Euro 84,00 Euro 968,00 Euro 88,00 Euro
4. Probeunterricht

3 x 30 Minuten Einzelunterricht für Kinder & Jugendliche bis 18 Jahre

50,00 Euro einmalig

55,00 Euro einmalig
  • 2. Hat der Schüler seine Hauptwohnung nicht in einer Gemeinde, die Verbandsmitglied ist, wird ein Zuschlag von 20 v.H. auf  die Unterrichtsgebühr nach Abs. 1 erhoben. Erfolgt die Anmeldung für einen aktiv im Verein musizierenden Schüler über einen Musik- oder Gesangverein im Verbandsgebiet entfällt der Zuschlag.
  • 3. Für Schüler, die das 27. Lebensjahr vollendet haben, wird ein Zuschlag in Höhe von 10 v.H. auf die Unterrichtsgebühr nach Abs. 1 erhoben.

§ 7 Inkrafttreten

Diese Gebührenordnung tritt am 1. März 2024 in Kraft

Gebührenordnung herunterladen (PDF)