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Aktuelle Gebühren

Gebührenordnung

Gebührenordnung

Zweckverband Musikschule Blaubeuren-Laichingen-Schelklingen

Gebührenordnung

vom 04.04. 1990, geändert am 18.04.91, 07.06.93, 26.04.95, 24.07.96 , 06.07.98, 16.07.1999, 14.12.2000, 27.07.2004, 25.06.2007, 17.01.2012, 27.11.2012, 05.04.16 01.03.2018 und 01.09.2022.

Aufgrund § 5 Abs. 3 des Gesetzes über die Kommunale Zusammenarbeit (GKZ)  i. V. mit § 4 der Gemeindeordnung und §§ 2 und 9 des Kommunalabgabengesetzes hat die Verbandsversammlung des Zweckverbands "Musikschule Blaubeuren-Laichingen-Schelklingen" folgende Satzung beschlossen:

§ 1 Gebührenpflicht

Für die Teilnahme an den Lehrveranstaltungen der Musikschule werden Gebühren nach den Bestimmungen dieser Gebührenordnung erhoben.

Der Höhe der Unterrichtsgebühren liegt der Jahresaufwand zugrunde. Die
Gebührenpflicht besteht deshalb auch während der Ferien.

Unterrichtsversäumnis durch den Schüler entbindet nicht von der Gebührenpflicht. Ausgenommen hiervon ist krankheitsbedingte Abwesenheit von mehr als vier Wochen; der Nachweis ist durch ein ärztliches Attest zu erbringen.

Für Kurse in Ergänzungsfächern (Instrumentalgruppen, Kammermusik, Musiklehre, Hörerziehung, Rhythmik u.a.) werden keine Gebühren erhoben, sofern der Teilnehmer Schüler der Musikschule im Hauptfachunterricht ist.

§ 2 Gebührenschuldner

Zur Zahlung sind die Schüler, bei Minderjährigen die gesetzlichen Vertreter verpflichtet. Der Zahlungseinzug ist auch über den jeweiligen Musikverein möglich.

§ 3 Entstehung und Fälligkeit

Die Gebührenschuld entsteht mit der Annahme des Aufnahmeantrages.

Die Unterrichtsgebühren sind Jahresgebühren und beziehen sich auf ein Schuljahr. Sie sind in elf Raten (ohne den Monat August als Ferienmonat) jeweils zum 15. eines Monats fällig.

Beginnt oder endet der Unterricht während des Schuljahres, werden Monatsgebühren erhoben. Angefangene Monate werden voll berechnet.

§ 4 Gebührenermäßigung

Geschwisterermäßigung
Werden Geschwister gleichzeitig an der Musikschule unterrichtet, so wird für das zweite Kind die Gebühr um 10 v.H., für das dritte Kind um 30 v.H., für das vierte und jedes weitere Kind um 50 v.H. ermäßigt. Bei der Berechnung der Ermäßigung gilt als erstes Kind immer der Schüler, der den höchstbewerteten Unterricht belegt. Die Geschwisterermäßigung wird ohne Antrag gewährt.

Begabtenförderung, Sozialermäßigung
Die Gebühren können aus Gründen einer speziellen Begabtenförderung und auf Antrag in Härtefällen ermäßigt oder erlassen werden. Hierüber entscheidet der Verwaltungsrat.

Abbucher
Der Gebührenschuldner erteilt der Musikschule einen Abbuchungsauftrag. Für Nichtabbucher wird ein Zuschlag von 10,-- € im Jahr erhoben.

§ 5 Unterrichtsausfall

Fällt der Unterricht wegen Erkrankung oder sonstiger zwingender Verhinderung des Lehrers viermal hintereinander aus und besteht seitens der Schule keine Möglichkeit, diesen nachzuholen, so wird das Schulgeld anteilig erstattet.

§ 6 Gebührenhöhe

Gebühren pro Schüler bis zum 27. Lebensjahr

Im Monat August werden keine Unterrichtsgebühren abgebucht.

Geb.Nr. Art des Unterrichts

         Jahresbetrag

Abbuchungsbetrag

1.

Klassenunterricht

1.1. Musikgarten 231,00 Euro 21,00 Euro
1.2 Musikalische Früherziehung 308,00 Euro 28,00 Euro
1.3 Musikalische Grundausbildung 308,00 Euro 28,00 Euro
1.4

Ergänzungsfach ohne Hauptfachunterricht, Vororchester, private Ensembleteilnehmer

176,00 Euro 16,00 Euro

2.

Gruppenunterricht

2.1 2 Schüler 709,50 Euro 64,50 Euro
2.3 3 Schüler 577,50 Euro 52,50 Euro
2.4 4 Schüler 462,00 Euro 42,00 Euro
2.5 ab 5 Schüler 379,50 Euro 34,50 Euro

3.

Einzelunterricht

3.1 45-Minuten-Stunde 1.248,50 Euro 113,50 Euro
3.2 30-Minuten-Stunde 836,00 Euro 76,00 Euro
         
  • 1. Die Unterrichtsgebühren beziehen sich auf eine Unterrichtsstunde (45 Minuten), bei der Musikalischen Früherziehung 60 Minuten pro Woche.
  • 2. Hat der Schüler seine Hauptwohnung nicht in einer Gemeinde, die Verbandsmitglied ist, wird ein Zuschlag von 20 v.H. auf  die Unterrichtsgebühr nach Abs. 1 erhoben. Erfolgt die Anmeldung für einen aktiv im Verein musizierenden Schüler über einen Musik- oder Gesangverein im Verbandsgebiet entfällt der Zuschlag.
  • 3. Für Schüler, die das 27. Lebensjahr vollendet haben, wird ein Zuschlag in Höhe von 10 v.H. auf die Unterrichtsgebühr nach Abs. 1 erhoben.

§ 7 Inkrafttreten

Diese Gebührenordnung tritt am 1. September 2022 in Kraft.

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